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Barrierefreiheit ist kein Häkchen

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkret für Baugenossenschaften bedeutet – und warum es mehr ist als ein regulatorisches Pflichtprogramm

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Und wie bei den meisten Gesetzen, deren Name länger ist als die Aufmerksamkeitsspanne derer, die sie betreffen, wurde auch dieses in vielen Genossenschaften zunächst als das wahrgenommen, was Gesetze eben sind: eine weitere Pflicht in einem ohnehin dichten Regulierungsgeflecht. Ein Häkchen, das gesetzt werden muss. Ein technisches Problem, das gelöst werden will, damit keine Bußgelder drohen.

Diese Lesart ist nachvollziehbar. Sie ist nur bei weitem nicht ausreichend.

Denn hinter dem sperrigen Kürzel BFSG verbirgt sich weit mehr als eine Vorschrift zur technischen Gestaltung von Websites. Es verbirgt sich eine Grundsatzfrage, die Baugenossenschaften ohnehin beantworten müssen – nur dass das Gesetz sie jetzt unausweichlich macht: Für wen kommunizieren wir eigentlich? Und erreichen wir tatsächlich alle, die wir erreichen sollten?

Was das Gesetz verlangt – und wen es betrifft

Das BFSG setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht um und verpflichtet erstmals auch private Unternehmen zur barrierefreien Gestaltung digitaler Dienstleistungen. Für die Wohnungswirtschaft ist dabei vor allem ein Punkt relevant: Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr Vdwbayern fallen unter das Gesetz. Das bedeutet konkret: Websites, Mieterportale, digitale Formulare, Online-Schadensmeldungen, Apps – alles, was eine Genossenschaft ihren Mitgliedern digital anbietet, muss barrierefrei zugänglich sein.

Die Anforderungen orientieren sich an den internationalen WCAG-Richtlinien und der europäischen Norm EN 301 549. In der Praxis bedeutet das: klare Strukturen, ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Kompatibilität mit Screenreadern, verständliche Texte, alternative Beschreibungen für Bilder, untertitelte Videos. Klingt technisch, hat aber eine zutiefst menschliche Dimension.

Wichtig zu wissen: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind von der Pflicht ausgenommen. Aktion Mensch Die meisten Baugenossenschaften liegen allerdings über diesen Schwellenwerten. Und selbst wer formal nicht betroffen ist, sollte sich fragen, ob das ein Grund sein kann, einen erheblichen Teil der eigenen Mitglieder digital auszuschließen.

Denn die Konsequenzen bei Nichteinhaltung sind durchaus spürbar: Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Schürmann Rosenthal Dreyer Rechtsanwälte Aber ehrlich gesagt ist das Bußgeld das kleinere Problem. Das größere ist der Reputationsschaden – und der schleichende Verlust von Mitgliedern, die sich nicht gehört fühlen, weil sie schlicht nicht gemeint waren.

Die unsichtbare Mehrheit

Wenn von Barrierefreiheit die Rede ist, denken die meisten an Rollstuhlrampen und Blindenschrift. Das ist nicht falsch, aber es ist ein Bruchteil der Realität. Barrierefreiheit im digitalen Raum betrifft eine weitaus größere Gruppe als jene, die offiziell als behindert gilt.

Da sind die älteren Mitglieder, die mit kleiner Schrift kämpfen, mit unübersichtlichen Menüstrukturen und mit Formularen, die offensichtlich von jemandem gestaltet wurden, der nie eine Lesebrille getragen hat. Da sind Mitglieder mit Migrationshintergrund, die Deutsch als Zweitsprache sprechen und deren Verständnis bei Fachtexten über Nebenkostenabrechnungen oder Sanierungsmaßnahmen an seine Grenzen stößt. Da sind Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen – ein gebrochener Arm, eine Augenoperation, eine depressive Episode, die Konzentration und Lesefähigkeit einschränkt.

In deutschen Großstädten haben oft 40 bis 60 Prozent der Genossenschaftsmitglieder einen Migrationshintergrund. Etwa ein Drittel der Bevölkerung über 65 hat Schwierigkeiten mit digitalen Angeboten, die nicht explizit auf Zugänglichkeit ausgelegt sind. Rechnet man alles zusammen – Alter, Sprache, Behinderung, temporäre Einschränkungen, geringe digitale Kompetenz – sprechen wir nicht über eine Randgruppe. Wir sprechen über einen erheblichen Teil der Mitgliederbasis, der von schlecht zugänglicher Kommunikation systematisch ausgeschlossen wird.

Das Paradoxe daran: Genossenschaften existieren, um genau diesen Ausschluss zu verhindern. Der genossenschaftliche Förderauftrag verpflichtet zur Mitgliederförderung – aller Mitglieder. Eine Website, die einen Teil von ihnen nicht erreicht, widerspricht diesem Auftrag nicht weniger als eine Wohnung ohne Handlauf.

Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal

Hier liegt die eigentliche Chance, die das BFSG eröffnet – und die weit über das bloße Vermeiden von Strafen hinausgeht. Denn barrierefreie Kommunikation ist nicht nur für Menschen mit Einschränkungen besser. Sie ist für alle besser.

Eine Website, die nach den Prinzipien der Barrierefreiheit gestaltet ist, hat klarere Strukturen. Verständlichere Texte. Intuitivere Navigation. Schnellere Ladezeiten. Bessere Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Was für Menschen mit Beeinträchtigungen essentiell ist, verbessert die Nutzererfahrung für sämtliche Besucher. Das ist kein Nebeneffekt – es ist ein Designprinzip, das unter dem Begriff „Universal Design“ längst in der Architektur angekommen ist. Der Bordstein, der für Rollstuhlfahrer abgesenkt wurde, hilft auch der Mutter mit Kinderwagen, dem Lieferanten mit Sackkarre und dem Jogger, der nicht stolpern will.

Übertragen auf die Genossenschaftskommunikation bedeutet das: Wer seine Website barrierefrei gestaltet, gestaltet sie gleichzeitig nutzerfreundlicher. Wer seine Texte in verständlicher Sprache verfasst, wird von mehr Mitgliedern gelesen. Wer seine Videos untertitelt, erreicht auch die, die in der S-Bahn ohne Kopfhörer scrollen. Wer mehrsprachige Angebote integriert, öffnet Türen, von denen viele gar nicht wussten, dass sie verschlossen waren.

Mehr als die Website

Der Reflex vieler Genossenschaften ist es, bei der Barrierefreiheit zunächst an die Website zu denken und dann einen externen Dienstleister mit einer technischen Prüfung zu beauftragen. Das ist ein Anfang. Aber Barrierefreiheit endet nicht beim WCAG-Audit.

Konsequent gedacht erstreckt sie sich auf sämtliche Kommunikationskanäle. Der Geschäftsbericht, der als PDF verschickt wird – ist er mit einem Screenreader lesbar? Ist er so strukturiert, dass die Navigation durch ein 40-seitiges Dokument nicht zur Geduldsprobe wird? Das Mitgliedermagazin – gibt es eine Version in Leichter Sprache? Sind die Schriftgrößen so gewählt, dass auch ohne Lupe gelesen werden kann? Die Einladung zur Mitgliederversammlung – ist sie in den Sprachen verfügbar, die in der eigenen Genossenschaft tatsächlich gesprochen werden?

Diese Fragen klingen nach Mehraufwand. Und ja, sie erfordern zunächst eine Investition – in Beratung, in Umsetzung, in ein Umdenken bei der Erstellung von Inhalten. Aber sie amortisieren sich, und zwar schneller, als die meisten erwarten.

Der unterschätzte Return on Investment

Die ökonomische Logik der Barrierefreiheit wird selten ausgesprochen, dabei ist sie überzeugend. Eine Genossenschaft, deren digitale Angebote von allen Mitgliedern tatsächlich genutzt werden können, reduziert die Anfragen, die per Telefon, Brief oder persönlichem Besuch hereinkommen. Jedes Formular, das selbstständig ausgefüllt werden kann, spart Bearbeitungszeit. Jede Information, die verstanden wird, verhindert Rückfragen.

Hinzu kommt der Effekt auf die Mitgliederbindung. Wer sich einbezogen fühlt, bleibt. Wer versteht, was in seiner Genossenschaft passiert, engagiert sich. Wer die Mitgliederversammlung auch von zuhause aus verfolgen kann – mit Untertiteln, in seiner Sprache, in einer Darstellung, die auf dem Tablet genauso funktioniert wie auf dem Desktop –, der nimmt teil, statt sich abzuwenden.

Die Brücke zwischen digitaler und physischer Barrierefreiheit ist dabei fließend. Eine Genossenschaft, die ihre Online-Kommunikation inklusiv gestaltet, signalisiert eine Haltung, die über das Digitale hinausweist. Sie sagt: Wir meinen alle. Nicht als Lippenbekenntnis in der Satzung, sondern in der täglichen Praxis.

Vom Pflichtprogramm zur Haltung

Das BFSG zwingt Genossenschaften, sich mit einem Thema auseinanderzusetzen, das viele zu lange aufgeschoben haben. Insofern hat das Gesetz eine katalytische Wirkung – es beschleunigt eine Entwicklung, die ohnehin überfällig war. Aber es wäre ein Fehler, Barrierefreiheit nur deshalb umzusetzen, weil es jetzt Pflicht ist.

Die Genossenschaften, die in zehn Jahren als Vorbild gelten werden, sind nicht jene, die das BFSG gerade noch rechtzeitig umgesetzt haben. Es sind jene, die verstanden haben, dass inklusive Kommunikation kein regulatorisches Thema ist, sondern ein genossenschaftliches. Dass Barrierefreiheit keine Bürde ist, sondern eine Konsequenz aus dem eigenen Gründungsgedanken. Dass die Frage nicht lautet „Müssen wir das?“, sondern „Warum haben wir das nicht längst getan?“.

Die Antwort auf diese Frage ist in den meisten Fällen keine böse Absicht. Sie ist schlicht Gewohnheit. Die Gewohnheit, Kommunikation aus der eigenen Perspektive zu denken statt aus der Perspektive derer, die sie empfangen. Das BFSG unterbricht diese Gewohnheit. Und das ist, bei aller Komplexität der technischen Umsetzung, vielleicht sein größter Verdienst.

Barrierefreiheit ist kein Häkchen. Sie ist eine Einladung – an jedes einzelne Mitglied, wirklich Teil der Gemeinschaft zu sein.